10 Tipps zu den Sicherheiten bei der Mittelstandsfinanzierung

Die wirtschaftliche Lage ist nicht gut und viele Unternehmen kommen geschwächt aus der Corona-Krise. Die Tilgungen der Corona-Kredite haben begonnen und das wirtschaftliche Klima trübt sich ein, was an den steigenden Insolvenzzahlen abzulesen ist.

Fachbeitrag in „DER BETRIEB“ zu den Auswirkungen des § 1 StaRUG auf die AG

Ganz aktuell ist unser neuer Fachbeitrag „Die Auswirkungen des § 1 StaRUG auf die Aktiengesellschaft“ in der Fachzeitschrift DER BETRIEB erschienen (Fundstelle ist DER BETRIEB 2023, S. 1489).

Einführung eines
Risikomanagement-
systems im Unternehmen:
Das sind die wesentlichen Schritte

Seit dem 1.1.2021 ist klarstellend gesetzlich geregelt, dass haftungsbeschränkte Unternehmen (AG, GmbH, GmbH & Co. KG, UG, Genossenschaft) ein Früherkennungssystem für bestandsgefährdende Entwicklungen benötigen.

Risikomanagement: Wer braucht es – und warum?

Unternehmen nehmen in ihrem Umfeld am Wirtschaftsgeschehen teil. Sie können das Verhalten der anderen Teilnehmer, der Märkte und der Umwelt nicht kontrollieren, bestenfalls können sie es beeinflussen.

Zeit ist Geld: Indikatoren für die Unter­nehmens­krise

Weshalb ist es so wichtig, Krisenindikatoren rechtzeitig zu erkennen? Entwickelt sich im Unternehmen eine Krise, kann in einem frühen Stadium noch gut gegengesteuert werden.

“Die Braut hübsch machen” – oder: Was muss ich bedenken, wenn ich mein Unter­nehmen wert­orient­iert steuern möchte?

Wertorientierung ist in aller Munde. Sie sollte das Ziel jeglicher Unternehmenssteuerung sein. Dies gilt nicht nur für Unternehmen, die in mittelfristiger Zukunft veräußert werden sollen, sondern auch für Unternehmen, die für den Unternehmer oder Familienangehörige erhalten werden sollen.

Früher­kennungs­system nach § 1 StaRUG: Was ist das und wer braucht das – und vor allem: wozu?

Das Früherkennungssystem folgt aus dem Auftrag des nationalen Gesetzgebers aus einer EU-Richtlinie. In der Umsetzung der Richtlinie hat sich der deutsche Gesetzgeber stark an § 91 Abs. 2 AktG angelehnt: Ziel der Norm ist es, Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen und damit letztlich auch Insolvenzen zu vermeiden.